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BVerwG, 01.12.1982 - 6 C 130.81 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Grundsätze für die Urteilsbegründung in Kriegsdienstverweigerungssachen - Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe - Anforderungen an den Tatbestand eines ...
Verfahrensgang
- VG Minden, 02.06.1981 - 4 K 1692/78
- BVerwG, 01.12.1982 - 6 C 130.81
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77
Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den …
Auszug aus BVerwG, 01.12.1982 - 6 C 130.81
Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil, denn es wendet die für den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwGE 55, 217) auf den von ihm ermittelten Sachverhalt in einer nachvollziehbaren Weise an. - BVerwG, 18.02.1981 - 6 C 159.80
Verwaltungsgerichtsverfahren - Beweiswürdigung im Einzelfall - …
Auszug aus BVerwG, 01.12.1982 - 6 C 130.81
Soweit die Revision rügt, das angefochtene Urteil werde den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO nicht gerecht, verkennt sie die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze für die Urteilsbegründung in Kriegsdienstverweigerungssachen (vgl. BVerwGE 61, 365 [368]). - BVerwG, 17.12.1980 - 6 C 137.80
Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst an der Waffe
Auszug aus BVerwG, 01.12.1982 - 6 C 130.81
Dagegen kommt eine weitgehende Bezugnahme auf diese Entscheidungen in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht auf Grund seiner eigenen Feststellungen für den Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt, als insbesondere die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 137.80 -). - BVerwG, 14.07.1981 - 6 CB 77.79
Auszug aus BVerwG, 01.12.1982 - 6 C 130.81
Diese Übertragung ist zwar nicht ausdrücklich als Anlage des Protokolls vom 2. Juni 1981 bezeichnet, der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter hätten aber nach § 105 VwGO i.V.n. § 160 a Abs. 2 Satz 3 ZPO eine Protokollergänzung beantragen können; dafür wäre insbesondere dann Anlaß gewesen, wenn sie gemeint hätten, die Urteilsbegründung sei mit dem im Tatbestand in Bezug genommenen Inhalt der Gerichtsakten nicht vereinbar (vgl. zur Bedeutung des Protokolls auch Beschluß vom 14. Juli 1981 - BVerwG 6 CB 77.79 -[BÖV 1981, 840 = DokBer. A 1981, 383]).